aktiontier-menschen für tiere e.v.

 

Home

 

Impressum

 

Infos

 

Neuigkeiten

 

Patentiere

 

Tiervermittlung

 

Glückspilze

 

Ziele

 

Projekte

 

Kontakt

CounterVillage.de - Kostenloser Counter!

.

.
               TSV Crimmitschau Werdau u.U. e.V.
                          aktion tier - menschen für tiere e.V.
.

Home Impressum Infos Neuigkeiten Patentiere Tiervermittlung Ziele

Hilfe für Tiere

Wenn man seit längerer Zeit beobachten kann, dass ein Tier misshandelt oder vernachlässigt wird, sollte man sich genau überlegen, was man tun kann, um dem Tier zu helfen. Gespräche mit dem/der Besitzer/in sind oftmals nicht gerade fruchtbar und man stößt auf Unverständnis. Mehr dazu >>

Auch "Fundtiere" können nicht einfach so aufgenommen werden.

Was Sie tun können, wenn Sie eine Tierquälerei beobachten um Tierquäler dingfest zu machen.

  • Wenn möglich, sichern Sie Beweise.
  • Holen Sie sich Zeugen und bitten diese um eine eidesstattliche Versicherung.
  • Machen Sie Fotos oder Videos vom Geschehen und Tatort.
  • Notieren Sie sich Kfz-Kennzeichen und Anschriften.
  • Stellen Sie Strafanzeige bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft am Landgericht.
  • Auch wenn Sie Zweifel haben, können Sie etwas tun.

  • Wenden Sie sich an das zuständige Veterinäramt.
  • Nehmen Sie Kontakt mit dem zuständigen örtlichen Tierschutzverein auf
  • Fundtier - Was nun?

    Vorsicht: Mitnahme kann Diebstahl sein!

    Fall1: Zugelaufen!?
    Die getigerte Katze stromerte schon seit Tagen immer wieder durch den Garten von Frau Meier. Diese war begeistert von dem schnurrenden Etwas, das sich ihr um die Beine schmiegte und sich begierig auf das Katzenfutter stürzte:

    "Du armer Wurm, hast wohl kein Zuhause?".

    Am fünften Tag nahm sie schließlich den kleinen Tiger in ihr Haus auf. "Sindbad", wie er genannt wurde, durfte allerdings nicht mehr ins Freie, da sein neues Frauchen Angst davor hatte, dass er sich verläuft oder überfahren wird.

    Was Frau Meier nicht wußte: "Sindbad" hieß in Wirklichkeit "Moritz" und war der vierbeinige Liebling einer Familie, die drei Wohnblöcke entfernt wohnte. Da Moritz plötzlich nicht mehr - wie sonst üblich - abends nach Hause kam, suchte die Familie die Straße ab, rief bei Polizei und Tierheim an. Nichts! Moritz war und blieb spurlos verschwunden.

    Die Rechtslage
    Ist der Besitzer einer Katze nicht auffindbar, gilt sie als "Fundsache". Für die Verwahrung einer Fundsache ist die Gemeinde / Stadt zuständig, die meist das örtliche Tierheim mit der Versorgung solcher Pfleglinge beauftragt hat.

    Nach Meldung der Findelkatze im Tierheim kann das Tier zwar zur Pflege bei seiner "Adoptivstelle" bleiben. Doch Vorsicht: Wenn der alte Besitzer sich meldet, ist das Tier abzugeben. Erst nach einem halben Jahr gehen die Besitzansprüche (ein unschönes Wort für das Zusammenleben mit einem Vierbeiner) an den neuen Halter.

    Die Pflegekosten werden von der Gemeinde allerdings nur für die ersten vier Wochen übernommen. Für den restlichen Zeitraum kommt der Tierfreund auf.

    Es ist lobenswert, wenn sich Tierfreunde um scheinbar herrenlose Streuner kümmern. Aber es gibt einige Punkte zu beachte, um sicherzugehen, dass man durch die "Adoption" eines Tieres keinen bereits vorhandenen Besitzer unglücklich macht.

    Schlimmer noch, das Behalten einer Katze, die bereits einen Halter hat, ist tatsächlich der Tatbestand eines Diebstahls.

    Wer eine freilaufende Katze beobachtet, muss es nicht unbedingt mit einem armen "Findelkind" zu tun haben. Eine Katze, die wohlgenährt ist und ein glänzendes Fell hat, ist in vielen Fällen ein Freigänger, der sich auf seinen Streifzügen ein paar Extra-Leckerlis gönnt. Sicher ist in solchen Fällen die Versuchung groß, das Tier zu füttern. Doch davon ist abzuraten.

    Gerne dürfen Sie das Tier in die Wohnung lassen, um ihm ein Schläfchen zu gönnen. Doch die Katze sollte unbedingt wieder hinaus dürfen, sobald sie dies möchte. Beobachten Sie das Tier, aber erklären Sie es nicht gleich als zur Familie gehörig.

    Ein verwahrlostes Tier mit struppigem Fell dagegen ist mit hoher Wahrscheinlichkeit herrenlos.

    Hier ist ein Füttern nicht nur erlaubt, sondern dringend zu empfehlen. Bei ausgehungerten Schlinghälsen muss das Futter gut dosiert werden. Allzu viel auf einmal ist für den kleinen Magen extrem ungesund. Zeigt eine solche Katze wenig Interesse, ihr warmes Plätzchen zu verlassen (und wirklich nur dann!), ist die - vorläufige - Aufnahme des Tieres zulässig. Ähnliches gilt - in geringerem Ausmaß - selbstverständlich auch für Hunde, von denen es mehr notorische Gelegenheitsausreißer gibt, als man glauben mag.

    Was ist zu tun?

  • Zunächst ist das Tier auf Halsband oder Tätowierung zu untersuchen, die eventuell Hinweise auf den Besitzer geben. Im Falle einer Tätowierung können Tierarzt und Tierheim bei der Suche nach dem Besitzer weiterhelfen. Dies ist aufgrund der Existenz verschiedener Registrierstellen der beste Weg. Eine Meldung beim LUPO-Tiersuchregister des DTHW ist ebenfalls sinnvoll.
  • Der Fund des Tieres muss in jedem Fall gemeldet werden: beim Tierheim bzw. örtlichen Tierschutzverein, der Polizei und der Gemeinde bzw. Ordnungsbehörde (Fundbüro). Die Meldung bei der Gemeinde muss schriftlich erfolgen (Fundtieranzeige), da ansonsten kein Anspruch auf Erstattung entstehender Kosten (u.a. Tierarzt) besteht. Es ist zu überlegen, ob man die Katze ins Tierheim abgibt oder lieber bei sich behält, bis die "Besitzverhältnisse" geklärt sind. Zu beachten dabei ist: Eine Erstattungspflicht der Pflegekosten durch die Gemeinde existiert nur für die ersten vier Wochen. Diese Frist gilt, obwohl das Tier erst nach sechs Monaten endgültig an den Finder übergehen kann - vorausgesetzt, es meldet sich bis dahin kein Besitzer.
  • Der Gang zum Tierarzt ist der nächste Schritt. Dieser untersucht nicht nur den allgemeinen Gesundheitszustand, sondern sucht mit einem speziellen Lesegerät auch nach einem möglichen Mikrochip. Die Kosten hierfür übernimmt i.d.R. die Gemeinde/Stadt, wenn bei ihr eine schriftliche Meldung der "Fundsache" vorliegt. Somit soll verhindert werden, dass sich einige Personen ihr eigenes Tier auf Kosten der Gemeinde behandeln lassen.
  • Hängen Sie Zettel in Ihrem Wohngebiet aus. Achten Sie auf eventuelle Verlustmeldungen.

    Fall 2: Fund eines verletzten Tieres:
    Vorsicht: Hier gibt es nach Gesetz eine - für Tierfreunde häufig unverständliche - Unterscheidung verschiedener Tiergruppen:

    1. Haustiere (Katzen, Hunde etc.)

    Hier gibt es kein Zögern:
     
  • Das Tier muss unverzüglich, aber behutsam zum Tierarzt gebracht werden. Nach Versorgung der Wunden kann dieser auch nach einem eventuell vorhandenen Mikrochip suchen.
  • Anschließend kann man sich auf die Suche nach dem Besitzer machen. Auch hier gilt: Der Fund muss gemeldet werden (s. Text zu Fall 1). Die schriftliche Meldung an die Gemeinde sollte eine Bestätigung des Tierarztes über Behandlung und Kosten enthalten.
  • Sie sollten unbedingt Zettel aushängen und umfragen, wem das Tier gehört. Findet man eine tote Katze oder einen toten Hund an bzw. auf der Straße, sollte man auch dies dem Tierheim melden, um die Suche des Besitzers zu beenden.

    2. Wildtiere (Igel, Rehe, Kaninchen etc.)

    Vorsicht: Tiere, die zum "jagdbaren Wild" gehören (so das Amtsdeutsch) dürfen nicht vom Fundort entfernt werden. Dies wäre "Wilderei", denn sie sind Eigentum des Jägers. Dieser muss sofort informiert werden. Ist er nicht bekannt oder erreichbar, ist die Polizei zu benachrichtigen. Die betroffenen Tiere werden i.d.R. noch am Unfallort erlöst.

    Verletzte Igel und andere Wildtiere, an denen der Jagdpächter kein Interesse hat, dürfen dagegen bedenkenlos zum Tierarzt gebracht werden. Viele Tierarztpraxen übernehmen die Behandlungskosten freiwillig. Wildtiere unterstehen dem Naturschutzgesetz und müssen nach Gesundung unbedingt in die Nähe des Fundortes zurückgebracht werden - außerhalb der Gefahrenzone versteht sich...
  •  

    Melden eines Tierschutzfalls

    So melden Sie einen Tierschutzfall

    Helfen, aber wie?

    Im Gegensatz zur häuslichen Kleintierhaltung bleiben der Öffentlichkeit die Folgen einer schlechten Versorgung und Pflege von Tieren auf offener Weide nicht verborgen. Angesichts notleidender Tiere, mit deren Elend man auf seinen Spaziergängen, Radfahrten oder Joggingtouren konfrontiert wird, fühlen sich oft auch Menschen zum Tierschutz vor Ort aufgefordert, die sich bislang diesbezüglich nicht aktiv engagiert haben.

    Emotionen

    Auslöser spontaner Hilfsbereitschaft sind meist abgemagerte, verletzte und eindeutig schutzbedürftige Tiere. Davon bleibt kaum jemand unberührt. Im Gegenteil. Mitleid mit den Tieren und Entrüstung über den Tierhalter veranlassen einige Menschen dazu, spontan und auf eigene Faust einzuschreiten.

    Aber Vorsicht: Blinder Aktionismus kann mehr schaden als nützen. Bei aller Empörung und dem Wunsch sofort zu helfen, sollte man abwägen, ob die spontan angedachte Hilfsmaßnahme den Tieren auch wirklich hilft.

    Im Zweifelsfall sollte man stets einen erfahrenen Tierhalter oder Tierschützer zu Rate ziehen, ob im vorliegenden Falle ein sofortiges Einschreiten nötig ist. Neben den tatsächlichen Notfällen gibt es auch Tiere, die aufgrund einer akuten Erkrankung, einer vorausgegangenen Operation, eines chronischen, aber behandelten Leidens zeitweise erbärmlich aussehen, aber liebevoll und behutsam wieder aufgepäppelt werden.

    Schreiten dann Fremde mit einer vermeintlichen Notfütterung zur Tat, kann das speziell für bewusst auf Diät gesetzte Tiere lebensgefährlich sein. Lediglich im Falle einer mangelhaften oder fehlenden Wasserversorgung kann spontan eingeschritten werden. Hier reicht oft ein Anruf bei der Polizei, die gegebenenfalls die Feuerwehr zum sofortigen Tränken der Tiere um Unterstützung bittet oder den Tierhalter auffordert, dies unverzüglich vorzunehmen.

    Weidetiere sind keine Biotonnen

    Keinesfalls sollte den tatsächlich oder vermeintlich notleidenden Weidetieren Futter wie Brot, Möhren, Äpfel, Kohl, Hausabfälle etc. über den Zaun geworfen werden. Zum Einen kann es zu Rangordnungskämpfen kommen. Zum Anderen kann ein Zuviel selbst von grundsätzlich geeignetem Futter sowie schon geringe Mengen eines Futters mit Qualitätsmängeln erhebliche gesundheitliche Probleme und schmerzhafte Koliken zur Folge haben, die nicht selten unerkannt zum Tode des Tieres führen.

    So macht man es richtig

    1. Wer Augenzeuge einer tierschutzrelevanten Weidetierhaltung oder Versorgung wird, kann sich persönlich an das zuständige Veterinär- oder Ordnungsamt wenden (Kontakt über Kreis-, Stadt- oder Gemeindeverwaltung), die entgegen privaten Institutionen (z.B. Tierschutzvereine) handlungsbefugt sind. Nachdem die Behörden informiert wurden, kann man zusätzlich noch einen Tierschutzverein einschalten, der in der Sache mitkämpft.

    2. Der Anzeigenerstatter bzw. Beschwerdeführer nennt seinen Namen, den genauen Standort der notleidenden Tiere, und wenn möglich, den Namen des Halters sowie den notierten Sachverhalt. Der Notfall wird dann erst einmal mündlich beim Amtstierarzt oder Ordnungsamt gemeldet. Notieren Sie sich vor dem Gespräch die Fakten, die Sie vorbringen wollen. Während des Telefonats sollten Sie sich auch Inhalt, Termin und Ansprechpartner Ihres Anrufs notieren.

    Amtshandlungen

    Der mündlichen Meldung sollte umgehend eine schriftliche Anzeige folgen, die alle Ihre Notizen enthält, und - wenn möglich - auch die Namen von Zeugen der kritisierten Tierhaltung.

    Die Anzeigenerstattung bei den Behörden sollte der Beobachter möglichst selbst übernehmen. Eine anonyme Anzeige ist zwar möglich, verzögert aber mitunter die Kontrolle und somit eine etwaige "Rettung in letzter Minute".

    Der Datenschutz funktioniert auch bei den meisten Veterinärämtern. Lediglich im Falle einer Klage vor Gericht wird der Name des Anzeigenerstatters durch Akteneinsicht dem Verteidiger des Beklagten bekannt. Man sollte aber soviel Zivilcourage haben und "Ross und Reiter" nennen und sich auch als Zeuge zur Verfügung stellen, damit dem Halter rechtskräftige Auflagen gemacht werden oder im Extremfall ein Tierhalteverbot ausgesprochen werden kann.

    Ohne konkrete Zeugenaussagen lassen sich Dauer und Details der Missstände vor dem Einschreiten der Behörden kaum nachweisen und können bei der Festlegung des Strafmaßes nicht berücksichtigt werden. Dann kommt der Halter glimpflicher davon und den gequälten Tieren in seiner Obhut ist auf Dauer nicht geholfen.

    Die Folgen der Anzeige

    Der Tierhalter wird sofort auf die Missstände seiner Handlung aufmerksam gemacht. Er bekommt eine Frist gesetzt, in der er handeln muss. Hält er sich wiederholt nicht an die Auflagen oder Fristen, können ihm empfindliche Geldstrafen auferlegt werden - in sehr seltenen Fällen auch Haftstrafen, die jedoch meist zur Bewährung ausgesetzt werden. Aber weniger das Strafmaß sollte von Interesse sein als die Tatsache, dass sich die Tierhaltung verbessert.

    Dazu kann der Tierfreund auch selbst beitragen. Oft hilft schon ein Tipp zur Veränderung. Auch die Erkenntnis, dass die Tierhaltung regelmäßig beobachtet wird, sorgt zuweilen für eine Wandlung zum Guten.

    Wer sich nicht zutraut, den Tierhalter persönlich anzusprechen, kann eine Nachricht am Weidezaun hinterlassen. In der es heißt: "Was man täglich vor Augen hat, sieht man nicht. Wie man sein Kind nicht wachsen und sein Tier nicht abmagern sieht. Fremden fällt das eher auf".

    Tierschutz darf nicht zum Rachefeldzug werden, denn längst nicht alle zu Recht angezeigten Tierhalter handeln in dem Bewusstsein, ihr Tier zu quälen. Die größte Geißel der Tiere ist viel mehr oft die Unkenntnis ihrer Besitzer.

    Da schafft meist eine gründliche Aufklärung eine zügige Entschärfung der Notlage. Auch dafür setzen sich Ordnungsamt oder Veterinärbehörde bei ihrer Kontrolle ein.

    Beispiel einer mündlichen Anzeige

    Mein Name ist Heinz Mustermann aus Musterdorf. Ich möchte ein notleidendes Pony in Musterdorf melden. Es steht auf einer abgelegenen Weide und gehört Herrn Sowieso.

    Notierter Sachverhalt - Zustand der Tiere

    1. Die Rinder/Pferde/ Schafe/Ziegen sehen verwahrlost aus.
    2. Ein Tier hat eiternde, nicht versorgte Wunden an den Beinen.
    3. Vier Tiere sind stark abgemagert und machen einen gebrechlichen Eindruck.
    4. Das Fell aller Tiere in diesem Herdenverband ist struppig .
    5. Ein Tier (Tier genauer bezeichnen) lahmt und hat offenbar starke Schmerzen.

    Haltungsbedingungen

    1. Den Tieren fehlt jeglicher Witterungsschutz.
    2. Das Wasser im Weidebottich ist trüb und riecht modrig. Das Heu ist faul.
    3. Die Weide ist abgefressen. Die Tiere haben keine Alternative zur Nahrungsaufnahme.

    Die Beobachtung:

    Vor zwei Wochen wurden die Tiere auf die Weide gebracht und bis heute von ihrem Besitzer offensichtlich nicht versorgt. Ich habe täglich kontrolliert, dokumentiert und fotografiert. (Siehe Anlage)

    Standort

    Die Tiere befinden sich auf der an das unbewohnte Forsthaus angrenzenden Rinderweide, etwa 800 Meter unterhalb des Trimm-Dich-Pfades.

    Mein Einsatz

    Ich habe die Tiere über die Dauer meiner Beobachtungen lediglich getränkt. Gefüttert habe ich nicht, da ich weder die erforderliche Futtermenge genau kannte, noch heranschaffen konnte und auch nicht riskieren wollte, durch falsches Füttern den Tieren noch mehr zu schaden. Nach meinem Ermessen muss allerdings dringend gefüttert werden, da die Tiere zusehends schwächer werden.
    Ich bitte Sie dringend um eine unverzügliche Kontrolle.

    Vorsicht bei eigenem Eingreifen

    In einem Herdenverband leben stets mehr oder weniger schwache und starke Tiere.
    Können nicht alle Tiere voneinander getrennt mit geeignetem Futter gefüttert werden, kommt es nicht selten zu Rangeleien, die Verletzungen zur Folge haben können.
    Darüber hinaus setzen sich erfahrungsgemäß im Herdenverband die stärksten Tiere durch. Die schwächeren, also die notleidendsten, haben trotz der Fütterung kaum eine Chance, das angebotene Futter auch aufzunehmen.
    Sie sind vielmehr in die Beobachterrolle gedrängt, was ihr Leid noch verstärkt

     

    Tierschutzgesetz

     

    [Home] [Impressum] [Infos] [Neuigkeiten] [Patentiere] [Tiervermittlung] [Ziele]

    Spendenkonto: Deutsche Bank Crimmitschau - Konto: 473 076 800 - Bankleitzahl: 870 700 00

    Powered by scholsweb